Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorwort: Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir als LOC Pharma nicht umhin, für alle Kundengeschäfte in den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln:

 

  • 1 Allgemeines, personenbezogene Daten*

(1) Abweichenden Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen der Kunden wird hiermit von LOC Pharma, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, ausdrücklich widersprochen.

(2) Die Daten der Kunden werden soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege der Geschäftsbeziehungen erforderlich, verarbeitet und genutzt, personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.

 

  • 2 Angebote, Liefer- und Ausführungsfristen

(1) Die Angebote der LOC Pharma sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung dem Kunden bestätigen, Rechnung erteilen oder die bestellte Ware liefern.

(2) Wenn der Kunde Waren, deren Abgabe oder Verwendung gesetzlichen oder behördlichen Beschränkungen unterworfen ist, bei uns bestellt, gilt die Bestellung zugleich als Bestätigung, dass er die erforderliche Großhandelserlaubnis besitzt. Wir sind verpflichtet diese vor Lieferung einzusehen. Wir geraten bis zum Eingang des Nachweises nicht in Lieferverzug. Sollte der Kunde den Nachweis nicht unverzüglich erbringen, gerät er in Annahmeverzug.

(3) LOC Pharma behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 5 Wochen zu Kostenerhöhungen oder Senkungen (insb. der eigenen Einstandspreise) kommt. Dies wird auf Verlangen nachgewiesen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu.

 

  • 3 Auftragsbestätigung

(1) Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt sind.

(2) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

 

  • 4 Lieferung, Annahmeverzug

(1) Liefertermine bedürfen der Schriftform und gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Liefertermine sind jedoch unverbindlich, das heißt ca.- Termine und keine Fixtermine, es sei denn, sie sind ausdrücklich als Fixtermin schriftlich zugesagt worden.

(2) Für Lieferungen von LOC Pharma ist die Verladestelle Erfüllungsort. Mit der Übergabe an den ersten Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung der Ware auf den Käufer über. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Fa. LOC Pharma die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Ausfall eines wichtigen Arbeitsstücks etc.- hat die Fa. LOC Pharma auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wenn die Behinderung länger als 5 Wochen dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er die gekauften und ordnungsgemäß angebotenen Waren nicht innerhalb der vertraglich geregelten Frist abnimmt. Ist keine Frist im Vertrag genannt, so gelangt der Kunde in Annahmeverzug, wenn er bei vereinbarter Abholung die ihm angebotene Ware nicht innerhalb von 14 Tagen bei uns abholt. Ist Lieferung vereinbart, so gelangt der Kunde in Annahmeverzug, wenn er die ordnungsgemäß versandten Waren nicht entgegennimmt.

 

  • 5 Verpackung, Transportschäden und Fehlmengen *

Verpackung: Die Ware wird branchenüblich verpackt. Die Verpackung (Paletten u.ä.) wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderer Vereinbarung, bzw. Rücknahme und Vergütung von Mehrwegtransportbehältern erfolgt bei ordnungsgemäßer Rückgabe.

 

  • 6 Rücktritt und Rücknahme

(1) Bei Rücktritt des Kunden vor Lieferung und Leistung wird Schadensersatz in Höhe der nachweisbaren Kosten in Anrechnung gebracht. Ein Rücktritt von auf Kundenbestellung eigens beschaffter Ware ist ausgeschlossen. Im Falle der Nichtabnahme kann die LOC Pharma von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt die Fa. LOC Pharma nach erfolgtem Rücktritt Schadenersatz, so beträgt dieser 25% des vereinbarten Nettopreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die LOC Pharma einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

 

  • 7 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Mängelrüge:

Gewährleistung, Haftung:

(1) Die Gewährleistungspflicht auf Waren im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Vertragspartnern, richtet sich bei Lieferung von fehlerhafter Ware nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Sämtliche Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware.

(2) Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Im Übrigen ist unsere vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorgenannte Beschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Gleiches gilt für die Haftung unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

 

 

 

  • 8 Zahlung

(1)  Die Rechnungsbeträge sind 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig, soweit nicht individuell eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug.

 (2) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i. S. v. § 6 a des deutschen Umsatzsteuergesetzes wird auf den Mehrwertsteuerausweis nur verzichtet, wenn der Kunde ein Unternehmer ist und die Lieferung für sein Unternehmen erfolgt. Der Verzicht auf den Mehrwertsteuerausweis erfolgt nur dann, wenn der Kunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Mitgliedslandes 14 Tage vor dem Abgang der Lieferung schriftlich mitgeteilt hat. Falls der Kunde eine falsche oder unvollständige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt hat oder die Lieferung nicht für das Unternehmen des Kunden erfolgt ist, haftet der Kunde für die nicht erhobene Mehrwertsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Mehrwertsteuerausweis aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterblieben ist.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  • 9 Eigentumsvorbehalt *

 (1) LOC Pharma behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenkosten und Zinsen.

 (2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

(3) Der Kunde ist bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen gem. Abs. 1 nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Im Falle einer Zwangsvollstreckung auf das Vorbehaltseigentum ist der Kunde verpflichtet, uns darüber unverzüglich zu unterrichten und den Dritten unverzüglich auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen.

(4) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Vorbehaltsware ist auf Verlangen der LOC Pharma und auf Kosten des Kunden zurückzugeben oder die Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte an uns abzutreten.

 

  • 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist der im Kaufvertrag genannte Sitz in 78315 Radolfzell.

(2) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand in 78315 Radolfzell.

(3) Soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Radolfzell. Die LOC Pharma ist jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

(4) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen der Beteiligten findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.  

 

Zu § 1 Allgemeines, personenbezogene Daten

Der Kunde willigt ein, dass die Fa. LOC Pharma der Creditreform, Daten über die Aufnahme und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung über­mittelt. Die LOC Pharma ist insbesondere berechtigt, Forderungen, Verweigerung von Scheck- und Wechseleinlösung, Beantragung von Mahnbescheid/Erhebung der Zahlungsklage bei unbestrittener Forderung, Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Ablehnung oder Änderung der Forderungsversicherung durch Kreditversicherer zu melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten eines Vertragspartners der Creditreform oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch unsere schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Creditreform speichert Daten, um den angeschlossenen Teilnehmern Informationen zur Kreditwürdigkeit von Abnehmern geben zu können. Sie stellt diese Daten Vertragspartnern zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Creditreform übermittelt nur objektive Daten ohne Angabe des Lieferanten; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in den Creditreform ­Kreditauskünften nicht enthalten. Der Kunde kann Auskünfte über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten, bei Creditreform Konstanz Müller & Schott KG, Postfach 100144, 7840 Konstanz. Die Auskünfte erfolgen auf schriftliche Anfrage gemäß §34 BDSG. Die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft verlangt wird, ist näher zu bezeichnen.

 

Zu § 5 Verpackung, Transportschäden und Fehlmengen

Transportschäden und Fehlmengen:

(1) Warenlieferungen sind vom Kunden sofort zu überprüfen. Im Fall äußerlich erkennbarer Transportschäden verpflichtet sich der Kunde, diese auf den jeweiligen Versandpapieren zu vermerken und vom Zusteller quittieren zu lassen.

(2) Die Verpackung ist aufzubewahren. Ist der (teilweise) Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, hat der Kunde dies innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung gegenüber uns anzuzeigen, um so zu gewähren, dass etwaige Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen rechtzeitig geltend gemacht werden.

 

Zu § 9 Eigentumsvorbehalt (verlängerter Eigentumsvorbehalt)

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum der Fa. LOC Pharma. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verar­beitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38% (10% Wertabschlag, 4% § 171 1 InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer von derzeit 19% in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

 (4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbe­haltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(5) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(7) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(8) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38% (10% Wertabschlag, 4% § 171 1 InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer von derzeit 19% in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als reali­sierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsan­teils anzusetzen, abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von max. 38 % der zu sichernden Forderung (10% Wertabschlag, 4% § 171 1 InsO, 5% § 171 11 InsO und Umsatzsteuer von derzeit 19% in jeweils gesetzlicher Höhe) wegen möglicher Minderer-löse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.